1.1.) FlexX Film Dienst ist eine Dienstleistung von Christoph Bertolo. Grundlage eines Vertrages mit Christoph Bertolo sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung der Auftraggeber mit Abschluss des Vertrages anerkennt und bestätigt. Bei entgegenstehendem Wortlaut der AGBs des Auftraggebers gelten ausschließlich die AGBs von Christoph Bertolo, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
1.2.) Ein Vertrag kommt durch Annahme des jeweiligen Angebots von Christoph Bertolo, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind, zustande. Christoph Bertolo ist an das Angebot 21 Tage gebunden, die Frist beginnt mit Erstellung des Angebotes. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
2. Urheberrechte und Nutzungsrechte
2.1.) Jeder Christoph Bertolo erteilte Auftrag ist ein Werkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist (nachfolgend „Produktion“).
2.2.) Christoph Bertolo räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen übertragbaren Nutzungsrechte ein, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Produktion darf nur für die einzelvertraglich vereinbarte Nutzungsart und den einzelvertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden, darüber hinaus gehende Nutzungen sind zustimmungs- und vergütungspflichtig. Die Nutzungsrechte werden ausschließlich für den vom Auftraggeber übernommenen Drehbuch oder Exposé-Entwurf eingeräumt, die Rechte bzgl. nicht übernommener Drehbuch oder Exposé-Entwürfe verbleiben bei Christoph Bertolo. Die von Christoph Bertolo übertragenen Rechte werden auf die Dauer von 10 Jahre für das Gebiet Deutschland eingeräumt, soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart.
2.3.) Die von Christoph Bertolo einzuräumenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.4.) Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von Christoph Bertolo selbst erstellten Materialen wie Drehbücher und Unterlagen verbleiben bei Christoph Bertolo. Christoph Bertolo überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart.
2.5.) Christoph Bertolo hat das Recht, die Produktion ohne besonderes Einverständnis des Auftraggebers im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz zu verwenden.
2.6.) Der Auftraggeber hat die Rechte, welche von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Bild-Kunst, VG Wort) wahrgenommen werden bei den Verwertungsgesellschaften direkt einzuholen, sofern nichts Gegenteiliges einzelvertraglich vereinbart wurde. 2.7.) Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.
2.8.) Soweit der Auftraggeber Christoph Bertolo Material (insbesondere Film- und Lichtbilder sowie Tonaufnahmen Dritter) zur Verwendung bereit stellt und / oder die Verwendung solchen Materials wünscht, ist der Auftraggeber für die Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte verantwortlich. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Christoph Bertolo übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Christoph Bertolo von allen diesbezüglichen Ersatzansprüchen Dritter frei.
3. Kosten
3.1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Christoph Bertolo ausschließlich Fremdgagen für Sprecher, Schauspieler, Komponisten und ausübende Künstler; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.) Nicht mit eingeschlossen sind Mehrkosten, welche durch Änderungswünsche des Kunden entstehen, welche über die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten von Christoph Bertolo hinaus gehen. Christoph Bertolo wird den Auftraggeber hierauf gesondert und rechtzeitig hinweisen.
3.3.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von Christoph Bertolo nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von fünf Werktagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5.) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von Christoph Bertolo schriftlich anerkannt wurden.
4. Herstellung / Abnahme
4.1.) Vereinbarte Ablieferungstermine gelten grundsätzlich als voraussichtlich, sie können sich insbesondere durch etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers, Verzögerungen bei der Verarbeitung / Zurverfügungstellung von Materialien des Auftraggebers sowie aufgrund schlechter Witterungsbedingungen (Wetterrisiko) noch ändern.
4.2.) Christoph Bertolo wird das Drehbuch oder Exposé aufgrund der mit dem Auftraggeber schriftlich bestätigten Besprechungen erstellen.
4.3.) Der Auftraggeber hat nach Anlieferung des Drehbuchs oder Exposés etwaige Änderungswünsche unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Werktagen schriftlich zu erklären. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Drehbuch oder Exposé als abgenommen. Christoph Bertolo wird Nachbesserungen im üblichen Umfang vornehmen, insgesamt ist die Nachbesserung jedoch auf zwei Versuche beschränkt. Darüber hinaus gehende Nachbesserungen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
4.4.) Christoph Bertolo wird bei Bedarf und auf Wunsch des Auftraggebers ausgewählte Schauspieler in Form von Fotos / Videos und ggf. Stimmproben nach Erteilung des Auftrags vorschlagen.
4.5.) Der Auftraggeber hat nach Vorschlag der Schauspieler etwaige Änderungswünsche unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Werktagen schriftlich zu erklären. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gelten die Schauspieler als vom Auftraggeber ausgewählt. Christoph Bertolo wird drei Änderungswünsche des Auftraggebers bzgl. der Schauspieler berücksichtigen. Weitere Änderungswünsche werden nach Aufwand berechnet.
4.6.) Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Christoph Bertolo im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber – sofern nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart wurde – die hierfür anfallenden Kosten.
4.7.) Christoph Bertolo wird die Produktion auf Grundlage des abgenommenen Drehbuchs oder Exposés, der gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Materialien und der gegebenenfalls abgestimmten Schauspieler fertigen.
4.8.) Der Auftraggeber hat etwaige Änderungswünsche unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung der digitalen Produktion schriftlich zu erklären. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt die Produktion als abgenommen. Christoph Bertolo wird auf Wunsch des Auftraggebers zwei Nachbesserungsversuche im üblichen Umfang vornehmen, welche die Grundidee des Konzeptes unverändert lassen und vor dem Dreh bzw. vor der Tonaufnahme erfolgen bzw. keinen erneuten Dreh/Tonaufnahmen notwendig machen. Darüber hinaus gehende Nachbesserungen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
4.9.) Wurde die Produktion nach dem genehmigten Drehbuch oder Exposé bzw. auch nach den vom Auftraggeber abweichenden Weisungen gefertigt und entspricht sie qualitativ den üblichen Anforderungen, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
5. Korrektur, Haftung und Gewährleistung
5.1.) Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung von Christoph Bertolo für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
5.2.) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Christoph Bertolo nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Christoph Bertolo oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Christoph Bertolo haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist in allen Fällen auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
5.3.) Bei Verlust bzw. Beschädigung des Christoph Bertolo zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet Christoph Bertolo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Christoph Bertolo.
6. Kündigung des Auftrages
6.1.) Wird der Auftrag vor Beginn der Arbeiten von einer Partei gekündigt, ist Christoph Bertolo berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.2.) Wird der Auftrag nach Beginn der Arbeiten, jedoch vor Vollendung von einer Partei gekündigt, ist Christoph Bertolo berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inklusive der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte.
6.3.) Christoph Bertolo ist berechtigt, den Auftrag zu kündigen, wenn sich die Durchführung des Auftrages aufgrund unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers erheblich verzögert. Christoph Bertolo ist darüber hinaus berechtigt, den Auftrag zu kündigen, wenn die Durchführung vertraglich nicht vereinbarter Zusatzleistungen für Christoph Bertolo nicht möglich und / oder nicht zumutbar sein sollte und der Auftraggeber auf eine Durchführung dieser Zusatzleistungen besteht. Das gleiche gilt, wenn Änderungswünsche des Auftraggebers in die künstlerische Gestaltungsfreiheit eingreifen und Christoph Bertolo nicht zumutbar sind.
6.4.) Wurden von Christoph Bertolo für den Auftraggeber bereits Verträge über Fremdleistungen abgeschlossen, so kann Christoph Bertolo im Falle der Kündigung vom Auftraggeber Freistellung von den entsprechenden Forderungen Dritter verlangen.
6.5.) Christoph Bertolo ist berechtigt, im Falle der Kündigung einen nachgewiesenen Schadensersatz geltend zu machen, der auch über die vereinbarte Pauschale nach Ziffer 6.1. hinaus geht.
6.6.) Im Falle der Kündigung gehen auf den Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte über.
6.7.) Sämtliche gefertigten Entwürfe und Datenträger sind im Falle der Kündigung unverzüglich an Christoph Bertolo zurückzugeben. Kopien von Daten sind zu löschen.
7. Allgemeines
7.1.) Christoph Bertolo weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten bei der Vertragsdurchführung gespeichert werden. In diesem Rahmen und nur soweit erforderlich erfolgt auch eine Weitergabe der Daten an Dritte. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der Daten ist in jedem Falle ausgeschlossen.
7.2.) Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
7.3.) Bei mehreren Auftraggebern ist schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Christoph Bertolo Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die sich für die Abnahme der Produktion verantwortlich zeichnet.
7.4.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit keine gesetzliche Regelung zwingend etwas anderes festlegt – der jeweilige Sitz von Christoph Bertolo.
7.5.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.